Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

ZPO § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

[ Auszug: In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß noch ganz oder teilweise ... ]